Konzept zur Vorsorgeberatung

Heute sagen: So will ich später versorgt werden. Dann wissen Ihre Verwandten, Pflegepersonal und Ärzte, was sie tun sollen. Und Sie wissen Ihre persönlichen Einstellungen und Werte berücksichtigt. Individuelle Beratung Eine Einrichtung des VKA.

Beratung unserer Bewohner und Angehörigen

Ziel dieses neuen Angebotes der Vorsorgeberatung ist es, unsere Bewohner bei der Auseinandersetzung mit ihren Vorstellungen bezüglich Umgang mit schwerer unheilbarer Krankheit und Tod durch Beratungsgespräche zu begleiten. Dies ist für Sie kostenlos und wird gefördert von den gesetzlichen Krankenkassen.

Die Beratung ist freiwillig und kostet nichts. Die Beratung kann u.a. Klarheit bringen für Sie und für Ihre Angehörigen.

Dieses Beratungsangebot gilt gezielt für diese VKA Einrichtungen
Inhaltliche Themen
  • eigene Vorstellungen zum Leben und Sterben
  • Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe
  • Möglichkeiten und Grenzen der palliativmedizinischen und pflegerischen Maßnahmen am Lebensende
  • Krankenhauseinweisung
  • Handlungen in Notfallsituationen
  • Maßnahmen am Lebensende
Beratungsgespräche
  • Angebot von Beratungsgesprächen (Flyer, Anfragen)
  • Auf Wunsch dann das konkrete Beratungsgespräch
  • Prozesshafte Gespräche zur Unterstützung der Entscheidungsfindung
  • Fallbesprechung als Teil des Gespräches oder
    zur Klärung der gemeinsamen Vorgehensweisen ( z.B. Arzt, Betreuer, Heim)
Ergebnisse

Nach der Beratung sollte mehr Klarheit bestehen: Das wollen Sie! Mögliche Verfügungen (Beispiele), die sich aus solchen Beratungsgesprächen ergeben, sind gezielt von den Betroffenen und/oder ihren Vertretern zu dokumentieren. Dazu folgende Beispiele:

  • Schriftliche Willensäußerung: Die erklärt, was Sie wollen. Die ist ein Hinweis für Ärzte und das Pflegepersonal.
  • Patientenverfügung: Die erklärt offiziell, was Sie wollen. Die ist sehr detailliert. Alle Beteiligten müssen sich daran halten.
  • Vertreterverfügung: Die wird gemacht, wenn Sie keine Patientenverfügung haben. Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin muss dann für Sie entscheiden. Er oder sie versucht das nach Ihrem Willen zu tun.
  • Vorsorgevollmacht
    In der Vorsorgevollmacht kann die Vertrauensperson benannt werden, die sich rechtsverbindlich zum Patientenwillen äußern darf. Dies kann besonders wichtig sein, wenn die Patientenverfügung die aktuelle Behandlungssituation nicht erfasst oder wenn es keine Patientenverfügung gibt. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person beauftragt, die persönlichen Angelegenheiten für den Fall wahrzunehmen, dass man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht ist die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden.

  • Existiert eine Vorsorgevollmacht nicht oder ist diese nicht ausreichend, können in einer Betreuungsverfügung die Vertrauensperson(en) benannt werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll(en). Damit kann vermieden werden, dass das Amtsgericht einen Betreuer von "Außen" bestimmt.

Info an Einrichtung:

Kommt es zu Verfügungen durch die Bewohner und/oder durch ihre Betreuer ist es erforderlich  diese der Einrichtung bekannt zu machen damit die Einrichtung auch die Beachtung Ihrer Wünsche gewährleisten kann. Entsprechende Datenschutzregelungen sind dazu einzuhalten.